Das Ende Januar 2025 beschlossene Biomasse-Paket fokussiert klar auf die Flexibilisierung des Anlagenbestandes für die 2. Förderperiode. Die anspruchsvollen Vorgaben im Gesetzestext dürften in der Praxis jedoch auch zu Herausforderungen führen. Hier erhalten Sie eine Übersicht.
Änderungen des Förderregimes
Die Ausschreibungsmenge bis 2028 wurde auf insgesamt 2.828 MW mehr als verdoppelt. Auf 2025 entfallen bereits 1.300 MW und auf 2026 1.126 MW, jeweils zu gleichen Teilen aufgeteilt auf die zwei Gebotstermine im April und Oktober.
Der Flexibilitätszuschlag (FZ) ist im Vergleich zum EEG 2023 um 35 EUR/ kW auf 100 EUR/ kW erhöht worden. Für die bereits geförderte Leistung verbleibt der FZ bei 50 Euro je kW.
Die Förderdauer in der zweiten Vergütungsperiode wurde auf 12 anstatt bisher 10 Jahre ausgeweitet.
Es werden nur noch in etwa 30 % der Jahresstunden gefördert, um die Flexibilisierung voranzutreiben. Die EEG-Vergütung erfolgt dabei nur für die Betriebsviertelstunden eines Jahres mit der höchsten Einspeisung und nicht mehr auf Basis der Bemessleistung.
Bei Preisen von weniger als 2 Cent/kWh an der Strombörse wird für die eingespeiste Leistung keine EEG-Vergütung gezahlt. Diese Regelung betrifft alle Anlagen die im neuen Ausschreibungsdesign einen Zuschlag erhalten, alle Anlagen die bereits einen Zuschlag erhalten haben, werden nach wie vor erst ab 0 Cent/kWh nicht mehr vergütet.
Änderungen der Anforderungen
An den Ausschreibungen können nur Bestandsanlagen mit höchstes 5 Jahren Restlaufzeit teilnehmen. Dabei werden Anlagen mit bestehendem Wärmenetz (vor dem 01.01.2024) bei der Zuschlagserteilung bevorzugt. Nur 30% des Ausschreibungsvolumens wird an Anlagen ohne bestehendem Wärmenetz vergeben. Zudem erfolgt ab 2025 die Absenkung des Maisdeckels auf 30%; ab 2026 ist ein Maisdeckel von 25% vorgeschrieben.
Die ausgeweiteten Vorgaben im Gesetzestext dürften in der Praxis auf erhebliche, teils bürokratische Herausforderungen treffen. Zu prüfen sind u.a. ausreichende Netzanschlusskapazität, BImSch-Genehmigung oder Abhängigkeit von Lieferanten für BHKW, Transformatoren oder Gasspeicher bei der Flexibilisierung. Die angepasste Umsetzungsfrist von 3,5 Jahren nach Zuschlagserteilung halten wir zumindest in 2025 für sehr ambitioniert.
Das Gesetz tritt vermutlich Ende Februar in Kraft. Allerdings stehen nahezu alle Regelungen noch unter Beihilferechtsvorbehalt durch die EU-Kommission. Die Ausschreibung im April 2025 wird daher mit hoher Wahrscheinlichkeit noch unter dem alten Förderregime stattfinden. Die BNetzA dürfte in diesem Fall leider auch die Ausschreibungsmenge für April auf dem bisherigen Niveau von 200 MW + dem Rest aus der Biomethanausschreibung 2024 belassen.
Die neue Fördersystematik bietet nicht nur stärkere monetäre Anreize zur Flexibilisierung sondern durch die erhöhten Ausschreibungsmengen auch eine erhöhte Chance auf einen durch Förderung abgesicherten zwölfjährigen Anschlussbetrieb.
Nach unserer Einschätzung haben Betreiber, die mit den spätestens im Herbst geltenden höheren Flexibilitätsanforderungen keinen Anschlussbetrieb darstellen können, also insbesondere Dauerläufer, jetzt letztmalig die Chance, ein Gebot in der Ausschreibung im April 2025 zu platzieren, um dann nur etwas mehr als doppelt zu überbauen.
So ist auch im April mit einer hohen Überzeichnung zu rechnen. Bei der individuellen Gebotsermittlung sollte daher mindestens eine 2-fache Überbauung geprüft werden, um die Voraussetzung für den erhöhten Flex-Zuschlag erfüllen zu können. Geboten wird immer auf den anzulegenden Wert, auf dessen Basis die gleitende Marktprämie bestimmt wird. Die Auszahlung des Flexibilitätszuschlages ist unabhängig davon eine feste Zahlung, die Sie über die Überbauung der Anlage selbst steuern können.
Sekundärregeleistung bleibt auch nach der neuen Fördersystematik eine attraktive und sinnvoll kombinierbare Ertragsoption.
Regelenergie-Abrufe könnten z.B. so gefahren werden, dass die Viertelstunde nicht für die Förderung gezählt wird. Diese gehört dann nicht zu den 11.680 Betriebsviertelstunden mit der höchsten Einspeisung, wenn wir für Abrufe das BHKW bewusst nicht mit der vollen Leistung in Anspruch nehmen. So kann in den regulären Betriebsviertelstunden eine maximale Einspeisung und damit auch die gleitende Marktprämie gesichert werden. Zusätzlich wird bei der Gebotsstrategie der e2m der wirtschaftliche Vorteil durch entsprechende Mindestarbeitspreise abgesichert.
Wir arbeiten bereits an angepassten Modellen für unsere Fahrplanoptimierung, um auch unter den neuen regulatorischen Vorgaben für Sie einen idealen Vermarktungserlös zu erwirtschaften. Für uns ist Flexibilität die härteste Währung am Energiemarkt und wir werden Sie bei der herausfordernden Transformation mit all unserer Kompetenz und Erfahrung unterstützen.
Im kostenfreien Webinar am 11. März werden wir für Sie noch einmal im Detail erläutern, wie die neuen Regelungen auszulegen sind und Sie sich als Anlagenbetreiber darauf bestmöglich einstellen können. Wir werden Ihnen zudem einen Ausblick darauf geben, wie sich der Betrieb für betroffene Anlagen zukünftig ändern wird, um Ihnen auch weiterhin eine ganzheitlich optimale Betriebsstrategie für Ihre Anlage anbieten zu können.
Informieren Sie sich zum Biomassepaket gern ausführlich in unserem
Webinar am 11.3.25.
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