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Biomasseausschreibung Oktober 2025 – alte Regeln, neue Unsicherheit

Ausgangslage

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 27. August 2025 die Ausschreibung für Biomasseanlagen eröffnet. Grundlage sind die alten Regeln des EEG 2023, weil das Biomassepaket 2025 noch nicht von der EU-Kommission genehmigt wurde.

Das Problem: Erst mit der beihilferechtlichen Genehmigung durch Brüssel können die neuen Vorgaben angewandt werden. Auch wenn das BMWE beteuert, dass es keine inhaltlichen Hürden mehr gibt und die Genehmigung nur noch eine Formalität und Frage von wenigen Tagen ist, bleibt ein Restrisiko, ob diese rechtzeitig bis zum 30. September erfolgt. Damit bleibt offen, ob die Zuschläge im Oktober nach dem EEG 2023 oder schon nach den verbesserten Bedingungen des Biomassepakets erteilt werden.

Teilnahmebedingungen für Betreiber

Wer bieten möchte, muss einige Vorgaben beachten:

  • Gebotstermin: 1. Oktober 2025, Abgabe bis 24 Uhr in Bonn.
  • Volumen: vorläufig 363 MW – könnte bei EU-Genehmigung noch auf ca. 813 MW erhöht werden.
  • Meldepflicht: Genehmigungen müssen bis spätestens 3. September erteilt und im Marktstammdatenregister eingetragen sein. Auch bestehende Biomasseanlagen müssen bis zu dieser Frist im MaStR eingetragen sein. Für Anlagen, die Ende 2025 aus der EEG-Förderung fallen würden, an der Ausschreibung aber z.B. auf Grund fehlender Genehmigungen nicht teilnehmen können, versucht der Fachverband, das Ministerium von einer Ad-Hoc Übergangslösung zu überzeugen.
  • Höchstwerte: 19,43 ct/kWh (Neuanlagen), 19,83 ct/kWh (Bestandsanlagen).
  • Formalien: Nur die aktuellen Formulare der BNetzA verwenden. Handschriftliche oder alte Versionen führen zum Ausschluss.

Strategien für Bieter – zwei Optionen

Die Unsicherheit über die EU-Genehmigung zwingt Betreiber in eine schwierige Entscheidung:

  1. Zwei Gebote abgeben – eines nach alter Rechtslage, eines nach neuem Biomassepaket. Bis 1. Oktober muss das „falsche“ Gebot zurückgezogen werden.
  2. Nur nach alter Rechtslage bieten – und falls die EU bis 30. September genehmigt, das alte Gebot zurückziehen und ein neues nach den neuen Regeln einreichen.

>>> Beide Wege sind möglich, aber sie bedeuten zusätzlichen Aufwand, Kosten und Risiken. <<<

EEG 2023 vs. Biomassepaket 2025 – die Unterschiede

Die beiden Regelwerke unterscheiden sich in einigen zentralen Punkten, die für Betreiber entscheidend sind:

  • Flexibilisierung: Im EEG 2023 liegt der Zuschlag für flexible Leistung bei 65 €/kW. Im Biomassepaket steigt er auf 100 €/kW – ein spürbarer Unterschied, der Investitionen in Flexibilisierung deutlich attraktiver macht.
  • Förderdauer: Bestandsanlagen erhalten im EEG 2023 nur 10 Jahre Anschlussförderung, im Biomassepaket dagegen 12 Jahre – zwei zusätzliche Jahre Planungssicherheit.
  • Bemessungsgrundlage: Das EEG 2023 begrenzt die vergütungsfähige Strommenge pauschal (45 % der installierten Leistung). Das Biomassepaket führt ein neues Betriebsviertelstunden-System ein, das genauer anreizt, aber auch komplexer und insbesondere für die VNB Neuland ist.
  • Zuschlagsverfahren: Im EEG 2023 wird zwischen Neu- und Bestandsanlagen unterschieden. Das Biomassepaket privilegiert zusätzlich Anlagen, die an ein Wärmenetz angeschlossen sind – ein klarer Vorteil für KWK-Standorte.
  • Vergütung bei niedrigen Preisen: Während im EEG 2023 nur bei negativen Börsenstrompreisen keine Vergütung gezahlt wird (ab 100 kW), gilt im Biomassepaket bereits eine Grenze bei ≤ 2 ct/kWh – unabhängig von der Anlagengröße.
  • Volumen: Die Ausschreibung nach EEG 2023 umfasst im Oktober ca. 363 MW. Mit Biomassepaket könnte das Volumen auf rund 813 MW steigen – fast eine Verdoppelung der Zuschlagschancen.

 

Thema EEG 2023 Biomassepaket 2025 Bedeutung für Betreiber
Flexzuschlag 65 €/kW (bzw. 50 €/kW für schon geförderte Leistung) 100 €/kW (bzw. 50 €/kW) Flexibilisierung wird deutlich attraktiver.
Anschlussförderung 10 Jahre 12 Jahre Zwei Jahre längere Sicherheit für Bestandsanlagen.
Bemessung 45 % der installierten Leistung Betriebsviertelstunden-System Präziser, aber komplexer.
Maisdeckel 30 % 30 % Keine Änderung.
Vergütung bei Niedrig-/Negativpreisen Keine Vergütung bei negativen Preisen (ab 100 kW) Keine Vergütung bei ≤ 2 ct/kWh (alle Größen) Strengere Grenze, mehr Risiko.
Zuschlagsverfahren Trennung Neu-/Bestandsanlagen Vorrang für Wärmenetze (≥ 2 Gebäude, ≥ 300 kW thermisch) Bessere Chancen für KWK-Standorte.
Teilnahmehürde Restlaufzeit < 8 Jahre (IBN ≤ 2012) < 5 Jahre (IBN ≤ 2009) Fokus stärker auf ältere Anlagen.
Wechselfenster 5 Jahre 3,5 Jahre Engerer Korridor für Realisierung von Überbauung.
Ausschreibungsvolumen ca. 363 MW ca. 813 MW Deutlich höhere Zuschlagschancen.

Fazit – e2m als Partner

Die Ausschreibung im Oktober startet mit begrenztem Volumen und unklaren Spielregeln. Für Betreiber ist das eine Herausforderung – aber auch eine Chance, wenn das Biomassepaket rechtzeitig greift.

e2m steht seinen Kunden in dieser Situation zur Seite. Wir verfolgen die Entwicklungen eng, bereiten die relevanten Informationen verständlich auf und geben Orientierung, welche Auswirkungen die verschiedenen Szenarien haben können. So schaffen wir die Grundlage, damit Betreiber ihre Anlagen auch unter veränderten Bedingungen wirtschaftlich ausrichten können.

Einladung zum Webinar

In unserem Webinar erläutern wir die aktuellen Rahmenbedingungen, stellen EEG 2023 und Biomassepaket 2025 im Detail gegenüber und geben konkrete Handlungsempfehlungen für Betreiber.

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Pressekontakt
Anne Walter

+49 341 230 28-237

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